Grundsteuer 2025 bedingungslos akzeptieren?
Der Städtetag NRW bezweifelt die Rechtmäßigkeit!
Die sehr hohe Anzahl der Medienberichte zur Grundsteuerreform zeigt auf, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuer bestehen. Fraglich wird sein, ob die Erhebung der neuen Grundsteuer mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere in Kommunen die einen Hebesatz für Wohngrundstücke (i.d.R. Häuser und Wohnungen) und einen anderen Hebesatz für Nicht-Wohngrundstücke (i.d.R. Unternehmen) beschlossen haben, stellt sich die Frage, ob die Grundsteuer überhaupt zu zahlen ist. Zu dieser Thematik hat der Städtetag NRW ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachter Herr Prof. Dr. Steffen Lampert und Herr Prof. Dr. Lars Hummel, LL.M., kommen zu dem Ergebnis, dass eine Satzung, die gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, vom Oberverwaltungsgericht für nichtig zu erklären ist. Der Vorsitzende des Städtetages NRW und Oberbürgermeister der Stadt Bochum hält daher die Einführung von zwei Hebesätzen – zum einen für Wohngrundstücke und zum anderen für Nicht-Wohngrundstücke – für „hochriskant“ und warnte im vergangenen Jahr die Kommunen vor massiven Steuerausfällen, die aufgrund dieser Beschlussfassung entstehen können.
Widerspruch ist erforderlich!
Steuerzahler, die die Grundsteuer 2025 nicht bedingungslos akzeptieren wollen, müssen aktiv werden. Denn es gilt der Grundsatz: Steuerzahler, die keinen Widerspruch erheben, akzeptieren ihren Steuerbescheid! Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid bewirkt, dass nach Ablauf der Widerspruchsfrist Änderung erfolgen können. Die Erhebung des Widerspruchs ermöglicht somit, von zukünftigen Gerichtsentscheidungen profitieren zu können und eröffnet damit den rechtlichen Weg die Rückzahlung der Grundsteuer 2025 zu verlangen.
Autor: Mario Genter
Diplom-Kaufmann (FH)
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